Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind nicht für Verbraucher bestimmt.
Aufbau dieser AGB
Diese AGB gliedern sich in zwei Teile. Teil A enthält die allgemeinen Regelungen, die für sämtliche Leistungen der Eulah IT gelten. Teil B enthält ergänzende, leistungsbezogene Regelungen für einzelne Leistungsarten. Kunden benötigen aus Teil B jeweils nur die Abschnitte, die die von ihnen beauftragte(n) Leistung(en) betreffen. Der konkrete Leistungsumfang, Preise, Fristen und weitere Details ergeben sich stets aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag.
Inhaltsübersicht
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eulah IT UG (haftungsbeschränkt)
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Eulah IT UG (haftungsbeschränkt), Sudbrackstraße 12, 33611 Bielefeld, Deutschland (nachfolgend „Eulah IT“) und ihren Kunden, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
Die Regelungen in Teil A gelten für alle Leistungen der Eulah IT, unabhängig von der jeweils beauftragten Leistungsart.
A1 Geltungsbereich, Zielgruppe und Aufbau der AGB
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Eulah IT gegenüber Geschäftskunden. Hierzu zählen insbesondere IT-Beratung, IT-Support, Fernwartung, Vor-Ort-Service, Managed Services, Monitoring, Netzwerk- und Serveradministration, Cybersecurity-Leistungen, Webdesign, Softwareentwicklung, KI- und Automatisierungslösungen, Einbau und Einrichtung von Kassensystemen, Hardwarelieferungen, Software- und Cloud-Lizenzen, Domains, Hosting sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
(3) Teil A gilt für alle Leistungen der Eulah IT. Teil B enthält ergänzende Regelungen für einzelne Leistungsarten und gilt jeweils nur für die vom Kunden beauftragte Leistung. Bei Widersprüchen zwischen Teil A und Teil B geht die speziellere Regelung in Teil B vor.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Eulah IT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Eulah IT in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos Leistungen erbringt.
(5) Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Managed-Service-Verträge, Service Level Agreements, Datenschutzvereinbarungen zur Auftragsverarbeitung, Lizenzbedingungen von Herstellern sowie sonstige besondere Vertragsdokumente gehen diesen AGB vor, soweit sie denselben Regelungsgegenstand betreffen.
(6) Soweit einzelne Leistungen nach ihrer rechtlichen Einordnung kauf-, dienst-, werk-, miet-, lizenz- oder typengemischte Elemente enthalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften entsprechend dem Schwerpunkt der jeweiligen Leistung, soweit diese AGB oder eine Individualvereinbarung nichts Abweichendes regeln.
A2 Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung
(1) Angebote der Eulah IT sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Annahme eines Angebots, durch beiderseitige Unterzeichnung, durch Auftragsbestätigung, durch E-Mail-Korrespondenz, durch mündliche Beauftragung oder durch Beginn der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden zustande.
(2) Soweit Eulah IT vor Vertragsschluss Aufwandsschätzungen, Budgetrahmen, Zeitpläne, Konzepte oder technische Einschätzungen abgibt, sind diese nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls handelt es sich um Planungs- und Kalkulationsgrundlagen auf Basis des zu diesem Zeitpunkt bekannten Informationsstands.
(3) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich vorrangig aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Projektplan, dem Managed-Service-Vertrag oder einer sonstigen Leistungsbeschreibung. Fehlt eine detaillierte Leistungsbeschreibung, schuldet Eulah IT eine fachgerechte Leistung mittlerer Art und Güte nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich ein Werk- oder Erfolgsergebnis vereinbart ist.
(4) Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sollen aus Beweisgründen in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(5) Eulah IT ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und Drittanbieter einzusetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden, insbesondere Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen, angemessen berücksichtigt werden.
A3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere die Benennung fachkundiger Ansprechpartner, die Bereitstellung zutreffender Informationen, Systemdokumentationen, Lizenzen, Zugangsdaten, Administratorrechte, Räumlichkeiten, Hardware, Netzwerk- und Internetzugänge sowie die Freigabe notwendiger Entscheidungen.
(2) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm bereitgestellten Informationen, Daten, Inhalte, Zugangsdaten, technischen Vorgaben und organisatorischen Rahmenbedingungen verantwortlich.
(3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Eulah IT die zur Leistungserbringung erforderlichen Rechte erhält und keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies umfasst insbesondere Nutzungsrechte an Software, Daten, Bildern, Logos, Domains, Marken, Schnittstellen und sonstigen Materialien.
(4) Vor Eingriffen in seine IT-Systeme hat der Kunde eine aktuelle, vollständige und wiederherstellbare Datensicherung sicherzustellen, sofern Eulah IT nicht ausdrücklich mit einer Backup-Leistung beauftragt wurde; Einzelheiten regelt A9 (Datensicherung, Datenverlust und Wiederherstellung).
(5) Der Kunde hat angemessene organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere sichere Passwörter, Mehr-Faktor-Authentifizierung, Benutzer- und Rechtekonzepte, Patch-Management, Backup-Strategien, Virenschutz, Firewall-Regeln, Protokollierung und Sensibilisierung seiner Mitarbeiter, soweit dies für seine Systeme angemessen und zumutbar ist.
(6) Kommt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist Eulah IT für daraus entstehende Verzögerungen, Mehraufwand, Einschränkungen, Sicherheitsrisiken oder Leistungsmängel nicht verantwortlich. Eulah IT kann den hierdurch entstehenden Mehraufwand nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen abrechnen.
A4 Fernwartung und Systemzugriff
(1) Eulah IT darf Fernwartung erbringen, soweit der Kunde dies beauftragt, technisch ermöglicht oder im Rahmen eines Managed-Service-Vertrags gestattet hat. Fernwartung kann beaufsichtigt oder, soweit vertraglich vereinbart oder zur Supporterleichterung erforderlich, unbeaufsichtigt erfolgen.
(2) Der Kunde hat sicherzustellen, dass der Fernzugriff rechtlich zulässig ist, insbesondere im Verhältnis zu eigenen Mitarbeitern, Kunden, Dienstleistern und sonstigen Dritten. Er ist dafür verantwortlich, erforderliche interne Freigaben, Betriebsvereinbarungen, Datenschutzinformationen oder Einwilligungen einzuholen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Eulah IT ist berechtigt, Fernwartungssoftware, Monitoring-Agenten, Administrationswerkzeuge und vergleichbare technische Hilfsmittel einzusetzen, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich oder zweckmäßig ist. Art und Umfang können in Managed-Service-Verträgen oder technischen Anlagen näher geregelt werden.
(4) Der Kunde bleibt für den laufenden Betrieb, die Inhalte, die Benutzerverwaltung, lokale Handlungen seiner Mitarbeiter und die Einhaltung eigener Sicherheitsvorgaben verantwortlich. Eulah IT haftet nicht für Schäden, die auf unzureichende Kundensicherungen, unsichere Passwörter, unberechtigte Nutzer, kompromittierte Kundengeräte oder nicht freigegebene Änderungen durch den Kunden zurückzuführen sind.
(5) Der Kunde kann Fernzugriffe aus wichtigem Grund untersagen oder beenden. Soweit dadurch vereinbarte Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden können, entfällt insoweit die Leistungspflicht der Eulah IT; vereinbarte Vergütungsansprüche bleiben unberührt, soweit Eulah IT die Einschränkung nicht zu vertreten hat.
A5 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Vertrag oder der jeweils vereinbarten Preisliste. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Dienstleistungen können je nach Vereinbarung als Festpreis, nach Stunden, nach Tagessätzen, als monatliche Pauschale, als Kombination dieser Modelle oder nach sonstigen vereinbarten Abrechnungsmodellen vergütet werden. Das für die jeweilige Leistungsart typische Abrechnungsmodell ist in Teil B beschrieben.
(3) Soweit eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich angefallenem Aufwand. Angefangene Tätigkeiten, Vor- und Nachbereitung, Dokumentation, Abstimmungen, Fehleranalyse, Tests, Reisezeiten und Wartezeiten können berechnet werden, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich oder durch den Kunden veranlasst sind.
(4) Eulah IT ist bei länger laufenden Projekten, bei Beschaffung von Hardware, Software oder Lizenzen, bei erheblichem Vorleistungsbedarf oder bei erkennbarer Projektausdehnung berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, Vorschüsse oder Zwischenabrechnungen nach Leistungsfortschritt, Zeitaufwand, Meilensteinen oder Beschaffungsaufwand zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn Aufträge länger als einen Monat andauern oder sich aus Gründen aus der Sphäre des Kunden verzögern.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(6) Bei Zahlungsverzug ist Eulah IT berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahnkosten und erforderliche Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Eulah IT kann außerdem weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener fälliger Forderungen zurückbehalten oder nur gegen Vorkasse erbringen, soweit dies verhältnismäßig ist und keine zwingenden gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(8) Ein einmaliges Erstgespräch mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten ist unentgeltlich. Eine Fortsetzung des Erstgesprächs über 60 Minuten hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden. Die über 60 Minuten hinausgehende Gesprächszeit sowie sämtliche weiteren Beratungs-, Abstimmungs- und Folgegespräche werden nach dem im jeweiligen Angebot, Vertrag oder der bei Beauftragung ausgewiesenen Stundensatz und nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand abgerechnet. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
A6 Abnahme, Leistungskontrolle und Dokumentation
(1) Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, ist der Kunde verpflichtet, die Leistung nach Bereitstellung oder Mitteilung der Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(2) Eine Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von Eulah IT gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert, die Leistung produktiv nutzt oder die Abnahme ausdrücklich oder konkludent erklärt.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Rechte des Kunden wegen solcher Mängel bleiben unberührt.
(4) Dokumentationen, Protokolle, Zugangsdatenlisten, Systemübersichten oder Übergabeunterlagen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind oder nach Art der Leistung zur ordnungsgemäßen Nutzung wesentlich erforderlich sind.
(5) Der Kunde hat erkennbare Mängel, Störungen, Fehlkonfigurationen oder Abweichungen unverzüglich nach Entdeckung in Textform und möglichst mit aussagekräftiger Fehlerbeschreibung, Screenshots, Logdaten und Reproduktionsschritten mitzuteilen.
A7 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Für kaufvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit diese AGB nichts Zulässiges abweichend regeln. Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, bleiben Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden unberührt.
(2) Bei Werkleistungen ist Eulah IT zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Eulah IT kann nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Leistung neu erbringen. Der Kunde hat Eulah IT eine angemessene Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden oder Störungen, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, nicht freigegebene Änderungen, externe Systeme, Drittanbieter, Malware, fehlende Updates, unzureichende Systemvoraussetzungen, fehlerhafte Kundendaten, Bedienfehler, mangelhafte Strom-, Netzwerk- oder Internetversorgung oder Nichtbeachtung von Herstellerhinweisen verursacht wurden.
(4) Für Software, Cloud-Dienste, Hardware und Lizenzen von Drittanbietern gelten vorrangig die Gewährleistungs-, Garantie-, Support- und Updatebedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters, soweit Eulah IT nicht ausdrücklich eine eigene Beschaffenheit oder Garantie übernommen hat.
(5) Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und in Textform abgegeben werden. Beschaffenheitsangaben in Angeboten oder Leistungsbeschreibungen sind im Zweifel Leistungsbeschreibungen und keine Garantien.
A8 IT-Sicherheit, Sicherheitsvorfälle und Notfallmaßnahmen
(1) IT-Sicherheit ist ein gemeinsamer Prozess. Eulah IT kann Sicherheitsmaßnahmen empfehlen, einrichten, überwachen oder betreiben, soweit dies vereinbart ist. Eine vollständige Sicherheit gegen Angriffe, Schadsoftware, Datenabfluss, Fehlbedienung, Social Engineering, Zero-Day-Schwachstellen, Lieferkettenangriffe oder sonstige Bedrohungen kann nicht garantiert werden.
(2) Der Kunde entscheidet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, über das gewünschte Sicherheitsniveau, die Freigabe empfohlener Maßnahmen, Budgets, Restrisiken und organisatorische Vorgaben. Lehnt der Kunde empfohlene Sicherheitsmaßnahmen ab oder verzögert er deren Umsetzung, trägt er die daraus entstehenden Risiken.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, Sicherheitsvorfälle, Verdachtsfälle, ungewöhnliche Systemzustände, kompromittierte Zugangsdaten, Malware-Funde, Datenabflüsse, Phishing, unbefugte Zugriffe oder Störungen unverzüglich an Eulah IT zu melden, soweit Eulah IT mit Betreuung, Support, Monitoring oder Sicherheitsleistungen beauftragt ist.
(4) Bei konkreten Sicherheitsrisiken oder laufenden Angriffen ist Eulah IT berechtigt, angemessene Sofortmaßnahmen zu ergreifen, soweit dies zur Schadensbegrenzung erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. Dazu können insbesondere das Sperren von Zugängen, Zurücksetzen von Passwörtern, Isolieren von Endgeräten, Deaktivieren von Diensten, Blockieren von IP-Adressen, Unterbrechen von Schnittstellen oder Einspielen sicherheitsrelevanter Updates gehören.
(5) Soweit Sicherheitsvorfälle nicht von Eulah IT zu vertreten sind, können Analyse, Eindämmung, Wiederherstellung, forensische Unterstützung, Kommunikation mit Drittanbietern, Neuinstallation, Härtung und Nachdokumentation nach Aufwand abgerechnet werden.
(6) Der Kunde ist für gesetzliche Meldepflichten, Benachrichtigungspflichten, Kommunikation mit Behörden, Betroffenen, Versicherern, Kunden, Mitarbeitern oder sonstigen Dritten verantwortlich, soweit diese Pflichten nicht ausdrücklich von Eulah IT übernommen wurden. Eulah IT unterstützt den Kunden auf Anfrage im vereinbarten Umfang technisch.
A9 Datensicherung, Datenverlust und Wiederherstellung
(1) Der Kunde ist für eine regelmäßige, dem Risiko angemessene, vollständige und wiederherstellbare Datensicherung verantwortlich, sofern Eulah IT nicht ausdrücklich mit einer Backup-Leistung beauftragt wurde.
(2) Auch bei beauftragten Backup-Leistungen bleibt der Kunde verpflichtet, organisatorisch sicherzustellen, dass kritische Daten, Anwendungen und Wiederherstellungsziele korrekt benannt, priorisiert und regelmäßig überprüft werden. Eulah IT schuldet Wiederherstellungszeiten, Wiederherstellungspunkte oder bestimmte Backup-Erfolge nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
(3) Vor Updates, Migrationen, Reparaturen, Konfigurationsänderungen, Hardwaretausch, Fernwartung oder sonstigen Eingriffen hat der Kunde sicherzustellen, dass eine aktuelle Datensicherung vorhanden ist, sofern Eulah IT nicht ausdrücklich mit dieser Sicherung beauftragt wurde.
(4) Bei Datenverlust haftet Eulah IT, soweit gesetzlich zulässig, nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und wiederherstellbarer Datensicherung zur Rekonstruktion der Daten erforderlich gewesen wäre, sofern Eulah IT den Datenverlust zu vertreten hat.
(5) Datenrettung aus beschädigten, gelöschten, verschlüsselten oder kompromittierten Systemen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Erfolg der Datenrettung wird nicht garantiert.
A10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Soweit Eulah IT im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden oder dessen Kunden, Mitarbeiter oder sonstige Betroffene erhält, beachten die Parteien die anwendbaren Datenschutzvorschriften.
(2) Soweit Eulah IT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Dieser geht den AGB im Hinblick auf datenschutzrechtliche Regelungen vor.
(3) Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Information betroffener Personen, die Erfüllung von Betroffenenrechten, die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung sowie die Einhaltung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, soweit Eulah IT nicht ausnahmsweise selbst Verantwortlicher ist.
(4) Eulah IT verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Verarbeitung besteht. Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, Eulah IT nur solche personenbezogenen Daten zugänglich zu machen, deren Verarbeitung für die beauftragte Leistung erforderlich ist. Testdaten sollen, soweit möglich, anonymisiert oder pseudonymisiert bereitgestellt werden.
A11 Rechte an Arbeitsergebnissen, Software und Dokumentation
(1) Soweit Eulah IT individuelle Arbeitsergebnisse erstellt, erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung die vereinbarten Nutzungsrechte. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Geschäftszwecke.
(2) An vorbestehenden Werkzeugen, Bibliotheken, Skripten, Templates, Know-how, Methoden, Standardmodulen, Automatisierungen, Frameworks und generischen Komponenten der Eulah IT werden keine ausschließlichen Rechte übertragen. Eulah IT bleibt berechtigt, diese auch für andere Kunden zu nutzen und weiterzuentwickeln.
(3) Quellcode wird nur übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet Eulah IT nur die Bereitstellung des vereinbarten Arbeitsergebnisses in ausführbarer, nutzbarer oder dokumentierter Form.
(4) Open-Source-Software und Drittkomponenten können Bestandteil von Leistungen sein. Für diese gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Lizenzpflichten einzuhalten, soweit sie ihn betreffen.
(5) Bis zur vollständigen Zahlung darf Eulah IT Nutzungsrechte nur widerruflich einräumen und die weitere Nutzung verweigern, soweit dies verhältnismäßig ist und berechtigte Interessen des Kunden angemessen berücksichtigt werden.
A12 KI-gestützte Leistungen und Automatisierungen
(1) Eulah IT kann KI-gestützte Systeme, Automatisierungen, Chatbots, Agenten, Text-, Code-, Daten- oder Entscheidungsunterstützungssysteme planen, einrichten, integrieren oder betreiben, soweit dies vereinbart ist.
(2) KI-generierte Ergebnisse können unvollständig, fehlerhaft, veraltet, missverständlich oder ungeeignet sein. Eulah IT garantiert nicht, dass KI-generierte Inhalte, Empfehlungen, Ausgaben, Klassifizierungen, Übersetzungen, Zusammenfassungen, Programmcode oder Entscheidungen fehlerfrei, rechtlich zulässig, wirtschaftlich zweckmäßig oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, KI-generierte Ergebnisse vor produktiver Nutzung, Veröffentlichung, Weitergabe oder Umsetzung eigenverantwortlich zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei rechtlichen, steuerlichen, medizinischen, sicherheitskritischen, finanziellen, personalbezogenen oder sonst risikobehafteten Entscheidungen.
(4) Der Kunde entscheidet über Einsatzbereiche, Freigabeprozesse, Datenquellen, Eingaben, menschliche Kontrolle, Berechtigungen und organisatorische Rahmenbedingungen von KI-Systemen, soweit Eulah IT diese Verantwortung nicht ausdrücklich übernommen hat.
(5) Die Verarbeitung vertraulicher oder personenbezogener Daten durch KI-Dienste Dritter erfolgt nur im Rahmen der vereinbarten Leistungsbeschreibung, der geltenden Datenschutzvereinbarung und der jeweiligen Anbieterbedingungen.
A13 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Unterlagen, Zugangsdaten, Sicherheitskonzepte, Kundendaten, Preise, Vertragsinhalte, Quellcode, Systemarchitekturen, Schwachstelleninformationen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflichten, behördlicher Anordnungen oder gerichtlicher Entscheidungen offengelegt werden müssen.
(4) Eulah IT darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Subunternehmer und Drittanbieter weitergeben, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(5) Die Vertraulichkeitspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort.
A14 Haftung
(1) Eulah IT haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Eulah IT nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit je Schadensfall auf die Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Bei laufenden Verträgen ist die Haftung je Schadensfall auf die Nettovergütung der letzten zwölf Monate aus dem betroffenen Vertrag begrenzt. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht in den in Absatz 1 genannten Fällen.
(4) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden, ausgebliebene Einsparungen, Datenverlust, Mehrkosten der Ersatzbeschaffung und Ansprüche Dritter haftet Eulah IT nur, soweit solche Schäden bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren oder Eulah IT nach Absatz 1 unbeschränkt haftet.
(5) Für Datenverlust gilt ergänzend A9. Eulah IT haftet nicht für Schäden, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung und angemessener Notfallvorsorge des Kunden vermeidbar gewesen wären.
(6) Eulah IT haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Sicherheitsvorfälle oder Schäden, die durch Drittanbieter, Hersteller, Netzbetreiber, Cloud-Anbieter, Stromausfälle, Internetstörungen, Malware, Angriffe Dritter, unsichere Kundenzugangsdaten, nicht freigegebene Sicherheitsmaßnahmen, kundenseitige Fehlbedienung oder nicht von Eulah IT zu vertretende Umstände verursacht wurden.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Geschäftsführer, Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Eulah IT.
A15 Laufzeit, Kündigung und Leistungsbeendigung
(1) Einzelaufträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Zahlung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Projekt- und Beratungsleistungen ergibt sich der Zeitpunkt des Leistungsabschlusses aus B1, für Managed Services aus B2.
(2) Die Mindestlaufzeit und Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Managed-Service-, Wartungs-, Hosting- und Cloud-Verträgen, regelt der jeweilige Leistungsabschnitt in Teil B oder der Einzelvertrag.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Eulah IT insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit wesentlichen Zahlungen in Verzug ist, schwerwiegend gegen Mitwirkungspflichten verstößt, Leistungen missbräuchlich nutzt, Sicherheitsrisiken verursacht oder die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar ist.
(4) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
(5) Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, insbesondere nicht auf weitere Zugriffe, Wartung, Updates oder Support, soweit keine Übergangsleistung vereinbart ist. Eulah IT unterstützt auf Wunsch des Kunden eine geordnete Übergabe gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.
A16 Zurückbehaltung, Sperrung und Herausgabe
(1) Eulah IT kann Leistungen zurückbehalten, wenn der Kunde fällige Forderungen nicht bezahlt oder erforderliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt, soweit die Zurückbehaltung verhältnismäßig ist.
(2) Bei erheblichen Sicherheitsrisiken, Rechtsverstößen, Missbrauch, Angriffen, Spam, Malware, kompromittierten Zugangsdaten oder Verstößen gegen Drittanbieterbedingungen kann Eulah IT betroffene Dienste, Zugänge oder Systeme vorübergehend sperren oder einschränken, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Nach Vertragsende gibt Eulah IT vom Kunden bereitgestellte Unterlagen, Zugangsdaten und Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, des AV-Vertrags und der vertraglichen Vereinbarungen heraus oder löscht sie, soweit keine Aufbewahrungsrechte oder -pflichten bestehen.
(4) Eine Herausgabe in einem besonderen Format, Migration zu einem anderen Anbieter, Exportaufbereitung, Dokumentation oder technische Unterstützung erfolgt nur, soweit dies vereinbart ist oder gegen angemessene Vergütung nach Aufwand beauftragt wird.
A17 Compliance, Export, Inhalte und rechtliche Verantwortung des Kunden
(1) Der Kunde ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte, Daten, geschäftlichen Prozesse, Weisungen, Nutzungshandlungen und der von ihm veranlassten Verarbeitungsvorgänge.
(2) Der Kunde darf Leistungen der Eulah IT nicht missbräuchlich, rechtswidrig oder sicherheitsgefährdend nutzen. Unzulässig sind insbesondere Angriffe auf fremde Systeme, Spam, Malware-Verbreitung, Phishing, Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, Verletzung von Rechten Dritter oder Verstöße gegen gesetzliche Export-, Sanktions- oder Embargoregeln.
(3) Soweit der Kunde Eulah IT mit der Umsetzung rechtlich, steuerlich oder regulatorisch relevanter Anforderungen beauftragt, muss der Kunde die fachlichen Vorgaben durch geeignete Berater, Behörden, Hersteller oder interne Verantwortliche bereitstellen und freigeben.
(4) Der Kunde stellt Eulah IT von Ansprüchen Dritter frei, die aus rechtswidrigen Inhalten, unzulässigen Weisungen, Lizenzverstößen, Datenschutzverstößen aus der Sphäre des Kunden oder sonstigen vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzungen entstehen. Dies umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
A18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Eulah IT und dem Kunden ist, soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld. Eulah IT bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der Eulah IT in Bielefeld.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB für laufende Dauerschuldverhältnisse werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht und Eulah IT den Kunden auf die Bedeutung seines Schweigens besonders hingewiesen hat. Diese Regelung gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten, Preise oder Leistungen, soweit eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich ist.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
Teil B – Leistungsbezogene Regelungen
Die folgenden Abschnitte gelten ergänzend zu Teil A ausschließlich für die jeweils beauftragte Leistungsart. Der konkrete Leistungsumfang, Preise, Fristen und Details ergeben sich stets aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag; die nachfolgenden Regelungen bilden hierfür den allgemeinen rechtlichen Rahmen.
B1 Projekt- und Beratungsleistungen (IT-Beratung, Softwareentwicklung,
Webdesign, KI- und Automatisierungslösungen)
Leistungsumfang
(1) Eulah IT erbringt in diesem Bereich insbesondere IT-Beratung, Konzeption, Softwareentwicklung, Webdesign sowie die Planung, Einrichtung und Integration von KI-gestützten Systemen und Automatisierungen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Projektplan oder einer sonstigen Leistungsbeschreibung. Fehlt eine detaillierte Leistungsbeschreibung, schuldet Eulah IT eine fachgerechte Leistung mittlerer Art und Güte nach dem Stand der Technik, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, soweit nicht ausdrücklich ein Werk- oder Erfolgsergebnis vereinbart ist.
(2) Eulah IT erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung oder Datenschutzberatung. Technische Hinweise zu rechtlichen, steuerlichen oder datenschutzbezogenen Anforderungen dienen ausschließlich der technischen Umsetzung.
(3) Eulah IT schuldet keine lückenlose Überwachung, keine absolute IT-Sicherheit und keine Garantie bestimmter Systemzustände, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Service Level Agreement oder einer Individualvereinbarung zugesagt ist.
Regelmäßig inklusive / nicht inklusive Leistungen
(4) Sofern im Angebot nicht anders geregelt, umfasst die Leistung regelmäßig die fachgerechte Umsetzung des vereinbarten Leistungsgegenstands einschließlich der hierfür erforderlichen Grundkonfiguration. Nicht umfasst sind insbesondere zusätzliche Installationen, Fehleranalysen außerhalb des vereinbarten Umfangs, Schulungen, nachträgliche Anpassungen, gesonderte Dokumentationen, Reisen, Datenmigrationen sowie Notfallmaßnahmen; diese können gesondert nach Aufwand vergütet werden, soweit sie nicht ausdrücklich im Leistungsumfang enthalten sind.
Änderungen und Termine
(5) Projektpläne, Meilensteine und Zeitpläne sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(6) Änderungs-, Erweiterungs- oder Zusatzwünsche des Kunden nach Vertragsschluss gelten als Change Request. Eulah IT prüft die Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Leistungsumfang, Risiken und Mitwirkungspflichten und unterbreitet ein angepasstes Angebot.
(7) Bis zur Einigung über einen Change Request erbringt Eulah IT die Leistungen nach dem ursprünglich vereinbarten Umfang weiter, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Verzögerungen, die durch Change Requests oder fehlende Entscheidungen des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten der Eulah IT.
(8) Termine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbringt, wenn Drittanbieter, Hersteller oder Netzbetreiber Verzögerungen verursachen oder wenn Umstände eintreten, die Eulah IT nicht zu vertreten hat.
(9) Bei Vor-Ort-Terminen ist Eulah IT berechtigt, den entstandenen Aufwand zu berechnen, wenn der Termin aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Kunden nicht durchgeführt werden kann und der Kunde den Termin nicht rechtzeitig absagt oder verschiebt.
Projektabschluss
(10) Ein Projekt oder eine Leistung gilt als abgeschlossen mit erfolgter Abnahme nach Maßgabe von
A6 oder, soweit keine Abnahme vereinbart ist, mit vollständiger Erbringung der vereinbarten
Leistung und Mitteilung der Fertigstellung an den Kunden.
Leistungen nach Projektabschluss
(11) Leistungen nach Projektabschluss, insbesondere laufende Wartung, Updates, Monitoring, Support, Weiterentwicklung oder Fehlerbehebung außerhalb der Gewährleistung, werden nur im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Wartungs- oder Managed-Service-Vertrags (siehe B2) oder gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand erbracht.
Vergütung und Abrechnung
(12) Die Abrechnung erfolgt, je nach Vereinbarung, als Festpreis, nach Stunden- oder Tagessätzen oder als Kombination dieser Modelle gemäß A5. Bei länger laufenden Projekten, erheblichem Vorleistungsbedarf oder erkennbarer Projektausdehnung ist Eulah IT berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt oder Zeitaufwand zu verlangen; dies gilt insbesondere bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat.
Rechte an Arbeitsergebnissen
(13) Für Rechte an im Rahmen des Projekts erstellten Arbeitsergebnissen, Software und Dokumentation gilt A11.
B2 Managed Services, Wartung und laufende Betreuung
Leistungsumfang
(1) Managed Services, Wartungsverträge, Monitoring, laufende Betreuung, Reaktionszeiten, Servicezeiten, Prioritäten, inkludierte Leistungen, Ausschlüsse, Eskalationswege und Vergütungsmodelle werden vorrangig im jeweiligen Managed-Service-Vertrag oder in einer besonderen Leistungsbeschreibung geregelt.
(2) Managed Services umfassen nur die ausdrücklich vereinbarten Systeme, Standorte, Benutzer, Geräte, Dienste und Leistungen. Nicht erfasste Systeme, Altsysteme, Schatten-IT, Fremdsoftware, nicht dokumentierte Komponenten und eigenmächtige Kundenänderungen sind nur einbezogen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Vertragslaufzeit und Beendigung
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit von Managed-Service-Verträgen zwölf Monate. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine rechtzeitige Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere zwölf Monate. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zu Laufzeit und Kündigung gemäß A15.
(4) Nach Beendigung eines Managed-Service-Vertrags besteht kein Anspruch auf weitere Betreuung, Updates oder Support, soweit keine Übergangsleistung vereinbart ist. Eulah IT unterstützt eine geordnete Übergabe auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand.
Regelmäßig inklusive / nicht inklusive Leistungen
(5) Monitoring und Wartung reduzieren Risiken, schließen Störungen, Sicherheitsvorfälle, Ausfälle, Datenverluste oder Kompatibilitätsprobleme jedoch nicht aus. Eulah IT schuldet keine absolute Fehlerfreiheit und keinen ununterbrochenen Betrieb, sofern keine ausdrückliche Garantie oder ein konkretes Service Level vereinbart ist.
(6) Nicht vom Managed-Service-Umfang umfasst sind insbesondere Projektarbeiten, Hardwaretausch, größere Migrationen, Wiederherstellung nach Cyberangriffen, Datenrettung, Notfalleinsätze sowie Arbeiten außerhalb vereinbarter Servicezeiten. Diese Leistungen können gesondert nach Aufwand berechnet werden.
Abrechnung
(7) Die Vergütung erfolgt regelmäßig als monatliche Pauschale, ergänzt um Aufwandsvergütung für Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (Absatz 6), im Übrigen gemäß A5.
B3 Hardware, Software, Lizenzen und Herstellerbedingungen
Leistungsumfang
(1) Bei Hardwarelieferungen schuldet Eulah IT die Lieferung der vereinbarten Hardware. Installation, Einrichtung, Datenübernahme, Entsorgung alter Geräte, Schulung und Dokumentation sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Bei Software- und Cloud-Lizenzen handelt Eulah IT regelmäßig als Reseller oder Vermittler. Es gelten ergänzend und vorrangig die Lizenz-, Nutzungs-, Support-, Update-, Gewährleistungs- und Datenschutzbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters, soweit sie dem Kunden zugänglich gemacht werden oder branchenüblich einbezogen sind.
(3) Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen, Nutzungsbeschränkungen, Benutzerzahlen, Laufzeiten und Herstelleranforderungen verantwortlich, soweit Eulah IT diese nicht ausdrücklich als eigene Leistung übernommen hat.
(4) Hersteller können Produktfunktionen, Preise, Lizenzmodelle, Supportleistungen, APIs, Schnittstellen oder Verfügbarkeiten ändern. Eulah IT haftet nicht für Änderungen, Einschränkungen, Abkündigungen oder Störungen durch Hersteller oder Anbieter, soweit Eulah IT diese nicht zu vertreten hat.
(5) Eulah IT ist berechtigt, technisch gleichwertige oder höherwertige Produkte zu liefern, wenn das ursprünglich vorgesehene Produkt nicht verfügbar ist und berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Kunden.
Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt
(6) Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern Eulah IT die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(7) Bei Versand geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Ware an den Transportdienstleister übergeben wurde, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Lieferung gilt hiermit als abgeschlossen; für werkvertragliche Installationsleistungen gilt ergänzend A6.
(8) Gelieferte Hardware und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag Eigentum der Eulah IT; bei laufender Geschäftsbeziehung bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, soweit gesetzlich zulässig.
(9) Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern, sofern er nicht in Zahlungsverzug ist. Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an Eulah IT ab; Eulah IT nimmt die Abtretung an.
(10) Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde Eulah IT unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum der Eulah IT hinzuweisen.
Leistungen nach Lieferung
(11) Laufende Wartung, Updates, Support oder Störungsbehebung nach Lieferung und ggf. Installation werden nur im Rahmen eines Wartungs- oder Managed-Service-Vertrags (B2) oder gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand erbracht.
Abrechnung
(12) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der vereinbarten Preisliste gemäß A5.
B4 Kassensysteme
Leistungsumfang
(1) Eulah IT kann Kassensysteme technisch einbauen, konfigurieren, anbinden, warten und in IT-Umgebungen integrieren. Der konkrete Umfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.
(2) Eulah IT erbringt im Zusammenhang mit Kassensystemen keine Steuerberatung, Rechtsberatung oder Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung. Die Verantwortung für den gesetzeskonformen Betrieb, die ordnungsgemäße Kassenführung, steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Belegausgabe, TSE-Nutzung, Exporte, Verfahrensdokumentation, DSFinV-K-Anforderungen und Abstimmungen mit Steuerberater oder Finanzverwaltung liegt beim Kunden.
(3) Der Kunde hat Eulah IT alle steuerlich, organisatorisch und technisch erforderlichen Vorgaben rechtzeitig mitzuteilen, insbesondere Stammdaten, Steuersätze, Zahlungsarten, Benutzer- und Rechtekonzepte, TSE-Informationen, Filialstrukturen, Schnittstellen und Exportanforderungen.
(4) Eulah IT haftet nicht für steuerliche, buchhalterische oder rechtliche Nachteile, die daraus entstehen, dass der Kunde gesetzliche Anforderungen, Herstellerhinweise, steuerliche Vorgaben, Prüfpflichten, Aufbewahrungspflichten oder empfohlene Kontrollmaßnahmen nicht einhält.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, die korrekte Funktion eines Kassensystems nach Einrichtung, Updates, Änderungen oder Störungen unverzüglich zu prüfen. Auffälligkeiten, fehlerhafte Belege, Exportprobleme, TSE-Störungen oder Abweichungen sind Eulah IT unverzüglich in Textform mitzuteilen.
Abschluss der Einrichtung und Folgeleistungen
(6) Die Einrichtung eines Kassensystems gilt mit erfolgreicher Inbetriebnahme und Bestätigung der Funktionsfähigkeit gemäß Absatz 5 als abgeschlossen. Laufende Wartung, Updates, Fernüberwachung oder Support nach Einrichtung werden nur im Rahmen eines Wartungs- oder Managed-Service-Vertrags (B2) oder gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand erbracht.
Abrechnung
(7) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot gemäß A5; laufende Betreuungsleistungen werden, soweit vereinbart, nach den Regelungen in B2 abgerechnet.
B5 Hosting, Cloud-Services und Drittanbieterleistungen
(1) Hosting-, Domain-, Cloud-, Backup-, E-Mail-, Kollaborations- und sonstige Online-Dienste können durch Eulah IT selbst oder unter Einbindung von Drittanbietern erbracht werden. Soweit Drittanbieter eingesetzt werden, gelten deren Bedingungen ergänzend.
(2) Sofern kein gesondertes Service Level Agreement vereinbart ist, übernimmt Eulah IT keine Garantie für eine bestimmte Verfügbarkeit, Wiederherstellungszeit, Reaktionszeit, Performance, Bandbreite, Zustellbarkeit von E-Mails oder dauerhafte Funktionsfähigkeit von Drittanbieterplattformen.
(3) Wartungsfenster, Updates, Sicherheitsmaßnahmen, Kapazitätsanpassungen, Störungen, Ausfälle, Sperrungen oder Leistungsänderungen von Drittanbietern können zu Einschränkungen führen. Eulah IT wird im Rahmen des Zumutbaren auf eine Behebung oder Weiterleitung hinwirken, haftet jedoch nicht für Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs.
(4) Der Kunde ist für die von ihm gespeicherten, übermittelten oder veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Er hat sicherzustellen, dass Inhalte keine Rechte Dritter verletzen, keine rechtswidrigen Inhalte enthalten und keine Systeme gefährden.
(5) Eulah IT ist berechtigt, Inhalte, Zugänge, Dienste oder Systeme vorübergehend zu sperren oder einzuschränken, soweit konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen, Sicherheitsrisiken, Malware, Spam, Missbrauch, Angriffe, Überlastung oder Verstöße gegen Drittanbieterbedingungen bestehen. Eulah IT wird den Kunden hierüber informieren, soweit dies rechtlich und technisch möglich und zumutbar ist.
Vertragslaufzeit, Leistungsumfang und Abrechnung
(6) Hosting- und Cloud-Verträge sind, soweit nicht abweichend vereinbart, Dauerschuldverhältnisse; Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem jeweiligen Angebot oder, hilfsweise, nach A15. Die Vergütung erfolgt regelmäßig als wiederkehrende Pauschale gemäß Angebot, im Übrigen nach A5.
(7) Leistungen, die über den vereinbarten Hosting- oder Cloud-Umfang hinausgehen, insbesondere individuelle Konfigurationen, Migrationen oder Support außerhalb des vereinbarten Umfangs, werden nur im Rahmen eines Wartungs- oder Managed-Service-Vertrags (B2) oder gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand erbracht.
